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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B   

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https://dejure.org/2013,502
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B (https://dejure.org/2013,502)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B (https://dejure.org/2013,502)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - L 9 AL 246/12 B (https://dejure.org/2013,502)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Ein Anhörungsmangel wird durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes deshalb nur dann geheilt, wenn der Bescheid selbst alle wesentlichen Tatsachen enthält (BSG, Urteil vom 14.07.1994, Az. 7 Rar 104/93).
  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Im Übrigen gilt bei nachgeholten verfahrensbezogenen Handlungen (wie der Anhörung) der Verwaltungsakt nur als mangelfrei (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 06.10.1994, GS 1/91, BSGE 75, 159); rechtmäßig wird er also nicht (Steiner, NZS 2002, S. 113, 117).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 37/09 R; Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 144/10 R).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 37/09 R; Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 144/10 R).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/98, BVerfGE 81, 347, 357 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt;

    Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, sie insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s. BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).

    Es verkörpert somit keinen leeren Formalismus, sondern dient der Verwirklichung prozeduraler Gerechtigkeit (Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 15).

    Eine nachträgliche Unbeachtlichkeit ("Heilung") eines Anhörungsfehlers gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ändert aber nichts daran, dass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten (s.o.) wegen der formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 7) begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind formell rechtswidrig.

    (2) Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, weil es nicht um die Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an geänderte Verhältnisse ging, sondern um einen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung des Arbeitslosengeldes (vgl. den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 9).

    Hierauf ist die Beklagte, ohne dass sich der Kläger hierzu geäußert hat oder hätte äußern können, erstmals im Widerspruchsbescheid eingegangen (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 13 sowie den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 10).

    Ein solches Anhörungsverfahren parallel zum gerichtlichen Verfahren ist bislang nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).

    ee) Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Klage im Falle rechtmäßiger Nachholung des Anhörungsverfahrens im Ergebnis erfolglos bleiben könnte, weil sich die angefochtenen Bescheide als materiell rechtmäßig erweisen könnten (vgl. zum Ganzen ausführlich den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 12 ff.).

  • SG Dortmund, 25.07.2014 - S 32 AS 2343/14

    Vollziehbarkeit einer vollständigen Aufhebung der Entscheidung über die

    Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Anhörung durch die Durchführung des Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt und ein solcher Verfahrensfehler "geheilt" werden kann, wenn der Beteiligte in diesem Rahmen über die aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wird sowie Gelegenheit zur Äußerung erhält (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B - juris; BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R - juris m. w. N.; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 Rn. 15), und sonst auch noch eine Heilung im Klageverfahren durch ein eigenständiges, nicht notwendigerweise förmliches Verwaltungsverfahren möglich ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2011 - L 2 AS 1332/11 B - juris (Rn. 5)).
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